Wann kann ein Patient mit Cannabis behandelt werden?
Wann übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten?

Da Cannabis in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen wurde, kann ein Arzt Cannabis für Selbstzahler verschreiben, sofern der Arzt mit seiner Therapíehoheit eine Indikation für Cannabis gegeben sieht.

Wann die gesetzliche Krankenkasse die Kosten einer Cannabistherapie übernehmen muss, ist im Im SGB V § 31 Absatz 6 niedergeschrieben.

Hier heißt es: Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a) nicht zur Verfügung steht oder
b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärtzin oder des behandelnden

Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann

2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Das bedeutet, dass ein Arzt z. B. einem Schmerzpatienten Cannabis verordnen kann, wenn bei dem Patienten die medizinisch etablierten Opiat- und Zusatzschmerztherapieen nicht oder nicht ausreichend wirken, oder der Patient von der Opioidtherapie so sehr starke und unzumutbare Nebenwirkungen (z.B. Übelkeit und Erbrechen) bekommt und zusätzlich der Arzt glaubt, dass die Cannabistherapie dem Patienten helfen kann. Die Entscheidung, ob eine Cannabistherapie gerechtfertigt und einen Versuch wert ist, kann nur der behandelnde Arzt treffen. Der Patient muss dann bei seiner gesetzlichen Krankenkasse (idealerweise zusammen mit dem Arzt) eine Übernahme der Behandlungskosten beantragen.