Verweis auf die NRF-Vorschrift 22.12

Bei der NRF-Vorschrift 22.12 „Cannabisblüten zur Inhalation“ werden die Cannabisblüten in der Apotheke zerkleinert, gesiebt und abgefüllt. Wenn Sie nicht auf die NRF-Vorschrift verweisen, muss in der Apotheke keine Zerkleinerung oder Siebung erfolgen.

In diesem Fall sollten Sie Ihrem Patienten zusammen mit dem Rezept eine schriftliche Gebrauchsanweisung mitgeben, aus der die genaue Dosierung hervorgeht. Beachten Sie bitte, dass pulverisierte Cannabisblüten für die Inhalation durch Verdampfen nicht geeignet sind.